Neue Regelungen im Umsatzsteuerrecht zum Leistungsort grenzüberschreitender Dienstleistungen
Mit Wirkung ab 1. Januar 2010 wurden die im deutschen Umsatzsteuerrecht geltenden Regelungen zum Ort, an dem grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht werden (Leistungsort) an das auf EU-Ebene beschlossene Mehrwertsteuer-Paket angepasst.
Der Ort, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird, entscheidet darüber, ob eine Leistung in Deutschland überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist. Liegt der Leistungsort im Inland, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und somit in der Regel auch steuerpflichtig und Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen.
Bis zum 31. Dezember 2009 richtete sich der Ausführungsort in der Regel nach dem Sitz des Unternehmens, das die Leistung erbringt. Ab 1. Januar 2010 werden sonstige Leistungen (insbesondere Dienstleistungen), die gegenüber einem anderen Unternehmen erbracht werden, dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Nur wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um eine Privatperson handelt, verbleibt es bei der bisherigen Regelung und somit weiterhin dem Sitz des leistenden Unternehmens als Ausführungsort.
Ansprechpartner für Fragen des Steuerrechts ist:
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, IT- und Internetrecht, Markenrecht
Telefon: 0341/22 39 542
E-Mail: post@kayfietkau.de
