Freiberufler oder Gewerbetreibender
Für bestimmte Berufsgruppen - insbesondere im IT-Bereich - ist die Einordnung als Freiberufler oder Gewerbetreibender heftig umstritten. Die korrekte Zuordnung ist jedoch für die Bestimmung der Einkunftsart (§ 18 EStG oder § 15 EStG) und die Frage, ob Gewerbesteuer zu zahlen ist, erforderlich.
Die Rechtsprechung hat in jüngster Vergangenheit zu einigen Berufen der IT-Branche Stellung bezogen:
Webdesigner
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Webdesigner als Freiberufler im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kennzeichnet sich das Berufsbild eines Webdesigners dadurch, dass Internet- oder Intranetseiten nach Kundenwunsch konzipiert werden. Das Berufsbild ist durch die Verbreitung des Internets neu entstanden und setzt die klassischen Tätigkeiten des Grafik-/Fotodesigners bzw. Layouters fort. Webdesigner gestalten Bildschirmseiten nach ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten und sind daher in der Regel den Freiberuflern zuzuordnen. (FG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008, 8 K 4272/06 G).
IT-Ingenieur
Für die Berufsgruppe der IT-Ingenieure hat der BFH entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur mit Studienrichtung technische Informatik eine selbstständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt, wenn er als Systemadministrator eine Vielzahl von Rechnernetzen überwacht, optimiert, betreut und verwaltet. (BFH, Urteil vom 22. September 2009, VIII R 31/07).
EDV-Consulter
In einer weiteren Entscheidung hat sich der BFH mit dem EDV-Consulter auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des BFH kann somit, wer in der Entwicklung, Implementierung und Betreuung von Software berufstätig ist, als freiberuflicher Softwareentwickler auch für die Arbeiten eingestuft werden, in denen er von dritter Seite entwickelte Software implementiert. Erforderlich ist lediglich, dass sich die Tätigkeit nicht auf die reine Installation beschränkt. Wird hingegen Software den örtlichen Gegebenheiten mitverantwortlich angepasst und das System umgestellt, ist diese Tätigkeit mit der eines Ingenieurs vergleichbar, der ein technisches Werk zunächst konstruiert und das entwickelte Produkt später bei verschiedenen Kunden betriebsfertig installiert. (BFH, Urteil vom 22. September 2009, VIII R 63/06).
IT-Projektleiter
In einer weiteren Entscheidung stellt der BFH klar, dass das typische Betätigungsfeld von Informatik-Ingenieuren auch die IT-Projektleitung umfasst und daher auch der selbständig tätige IT-Projektleiter Freiberufler iM Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.. Unerheblich ist nach Auffassung des BGH dabei, dass die geleiteten Projekte aufgrund ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeit meist von einem ganzen Team bearbeitet werden. Nach Auffassung des BFH können freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wege der Teamarbeit erbracht werden. (BFH, Urteil vom 22. September 2009, VIII R 79/06).
In wie weit weitere Berufsgruppen der IT-Branche den Katalogberufen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet werden können, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Exakte Bestimmung der richtigen Einkunftsart kann somit im Ergebnis zu einer wesentlich geringeren Gesamtsteuerbelastung des betreffenden Steuerpflichtigen führen.
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