BFH - Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung, dass im Unterscheid zu Wohnobjekten bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeobjekten die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall konkret festzustellen ist und nicht grundsätzlich vermutet werden kann. Dies führt im Ergebnis zu einer erschwerten Anerkennung von Verlusten des Steuerpflichtigen aus der Vermietung und Verpachtung.
Der Entscheidung des BFH lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte ein Gewerbeobjekt in den entscheidungsrelevanten Jahren 2002 bis 2005 nicht vermietet. Davor hatte er das Objekt nur zum Teil, zeitweise und unter Wert vermietet. Seine Bemühungen, das Objekt zu vermieten, waren ebenfalls nur gering. Im Ergebnis überstiegen die Werbungskosten (z.B. Abschreibung, Gebäudeversicherung, Grundsteuer) des Klägers daher die Mieteinnahmen erheblich. Den erzielten Werbungskostenüberschuss beabsichtigte der Kläger vom Finanzamt als Verlust anerkennen zu lassen. Das in erster Instanz entscheidende Finanzgericht (FG) München hatte die geltend gemachten Werbungskosten mangels hinreichendem Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht durch den Kläger nicht anerkannt.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG München im Ergebnis.
Nach Auffassung des BFH fehlte dem Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Gewerbeobjekts in den betreffenden Jahren die für die Anerkennung der Werbungskosten erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind bei der Vermietung und Verpachtung Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie durch sie veranlasst sind. Dies setzt voraus, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Nach Auffassung des BFH gelten diese Grundsätze jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht jedoch für die Vermietung von Gewerbeobjekten.
Vielmehr ist bei Gewerbeimmobilien nach Auffassung des BFH im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel der Nachweis für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht und von ihm unternommener Vermietungsbemühungen. Bleibt er hingegen untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Der BFH bestätigte daher ausgehend von diesen Grundsätzen die erstinstanzliche Entscheidung des FG München und sprach dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht für das streitgegenständliche Gewerbeobjekts ab. Zugleich versagte er ihm den gewünschten Werbungskostenabzug.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BFH, dass den Steuerpflichtigen in Bezug auf die Vermietung von Gewerbeobjekten wesentlich höhere Nachweispflichten hinsichtlich der Einkünfterzielungsabsicht treffen und die Finanzbehörden jeweils den konkreten Einzelfall gesondert zu prüfen haben.
(BFH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az. IX R 49/09)
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