BFH – Bücher und Zeitschriften als Arbeitsmittel eines Lehrers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Medien unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet werden.
Zur Sache:
Der Kläger ist Lehrer und unterrichtet an einer Realschule den Fächern Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend, die er in seinem Unterricht verwendet. Das zuständige Finanzamt ordnete die betreffenden Medien jedoch dem Privatbereich des Klägers zu und versagte daher einen Abzug als Werbungkosten. Im Ergebnis des darauf eingelegten Einspruchs ließ das FA schließlich pauschal 50 % der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu. Hinsichtlich der verbleibenden 50 % reichte der Kläger Klage beim zuständigen Finanzgericht ein, um die Anerkennung der vollständigen Kosten zu erreichen.
Das Finanzgericht wies die Klage erstinstanzlich ab. Nach Ansicht des Finanzgerichts können über die bereits pauschal in Höhe von 50 % anerkannten Aufwendungen hinaus keine weiteren Bücher- und Zeitschriftenkosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zudem hätte der Kläger eine detaillierte Aufstellung für jedes einzelne Buch vorlegen müssen, aus der sich konkret ergibt, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden habe. Zudem handele es sich nach Ansicht des Finanzgerichts um Schriftwerke gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass der Kläger die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben habe.
Der Kläger legte gegen das erstinstanzliche Urteil erfolgreich Revision beim BFH ein.
Zur Entscheidung:
Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurück an das Finanzgericht.
Nach Auffassung des BFH wurde seitens des Finanzgerichtes in seiner Entscheidung lediglich auf die tatsächliche Verwendung der betroffenen Bücher und Zeitschriften im Unterricht abgestellt. Der nach § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ebenfalls für die Absetzbarkeit als Werbungskosten relevante berufliche Veranlassungszusammenhang wurde hingegen unzureichend berücksichtigt. Nach Auffassung des BFH begründet auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur des betreffenden Lehrers. Ein eventuelles außerschulisches Interesse an den Themen der streitgegenständlichen Bücher und Zeitschriften stehe der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.
Das Finanzgericht hat nunmehr für jedes einzelne Buch zu prüfen, in wie weit tatsächlich eine rein berufliche oder eine gemischt beruflich und private Nutzung gegeben ist oder ein Buch vollständig der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Im Fall der gemischten Nutzung muss zudem der jeweilige Anteil der beruflichen Nutzung bestimmt werden.
(BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, Az. VI R 53/09)
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