Einwählen in ungesichertes WLAN-Netzwerk nicht strafbar
Seit einigen Jahren wird heftig diskutiert, ob das Einwählen in ein fremdes, ungesichertes WLAN-Netzwerk strafbar ist. Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass hier durch kein Straftatbestand erfüllt wird.
Nach Ansicht des LG Wuppertal stellt das Einwählen in ein ungesichertes WLAN-Netzwerk weder einen Verstoß gegen §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG (Unbefugtes Abhören von Nachrichten)noch gegen die einschlägigen Straftatbestände des Strafgesetzbuches - §263a StGB (Computerbetrug) und § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) dar.
Stets strafbar ist hingegen das Einwählen in ein fremdes. Gesichertes WLAN-Netzwerk bei Umgehung der Sicherungsmaßnahmen.
Ich möchte Sie zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein unberechtigtes Nutzen eines fremden WLAN-Netzwerkes stets zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen kann. Dies gilt für gesicherte und ungesicherte WLAN-Netzwerke gleichermaßen.
(LG Wuppertal, Beschluss vom 19. Oktober 2010, 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10)
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